Zwei Demokratiesysteme, zwei unterschiedliche Vorstellungen von politischer Mitbestimmung. Die neuen EU-Verträge stellen die Schweiz vor die grundsätzliche Frage, wieviel Eigenständigkeit sich mit einer engeren europäischen Zusammenarbeit noch vereinbaren lässt?
Sind die Schweizer die besseren Menschen? Natürlich nicht! Aber sie haben ein politisches System, von dem andere europäische Staaten durchaus noch etwas lernen könnten. In einem aktuellen Videobeitrag – leider in Schweizerdeutsch, lässt sich aber übersetzen – wird der Unterschied zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf eine einfache Formel reduziert! https://www.youtube.com/watch?v=fY4HANIWIY4 In der Schweiz steht das Volk an oberster Stelle, während In der EU vor allem politische Institutionen bestimmen. Diese Gegenüberstellung ist zwar vereinfacht dargestellt, jedoch zeigt sie den wesentlichen Unterschied zwischen direkter und repräsentativer Demokratie auf.
In der Schweiz bleibt das Volk der politische Akteur
Die Schweizer wählen nicht nur ihre Volksvertreter. Sie können durch Volksinitiativen Verfassungsänderungen anstossen und mit Referenden parlamentarische Beschlüsse zur Abstimmung bringen. Das verändert das Verhältnis zwischen Regierung und Bevölkerung fundamental. Politische Entscheidungen müssen nicht nur im Parlament mehrheitsfähig sein. Sie müssen gegebenenfalls auch einer Volksabstimmung standhalten. Dies zwingt die Volksvertreter zum sich permanent zu hinterfragen, ob seine Vorlage, Antrag oder Gesetzesentwurf vor dem Volk mehrheitsfähig ist. Schließlich möchte der Protagonist keine Volksabstimmung verlieren. Die direkte Demokratie zwingt somit zur öffentlichen Auseinandersetzung und eröffnet dadurch Möglichkeiten, politische Entscheidungen zu korrigieren.
Die EU – Demokratie über Institutionen
Die Europäische Union funktioniert komplett anders. Ihre Bürger wählen alle fünf Jahre das Europäische Parlament. Dieses beschließt gemeinsam mit dem Rat der EU einen grossen Teil der europäischen Gesetzgebung. Die Europäische Kommission besitzt dabei grundsätzlich das Vorschlagsrecht. Auch die Regierungen der Mitgliedstaaten wirken über den Rat unmittelbar an Entscheidungen mit. Die EU-Bürger haben somit zwischen zwei Europawahlen nur minimalen keinen Einfluss. Über die nationalen Wahlen, öffentliche Konsultationen und die Europäische Bürgerinitiative kann Einfluss genommen werden. Allerdings fehlt auf europäischer Ebene ein mit der Schweiz vergleichbares System verbindlicher Volksinitiativen und Referenden. Eine Europäische Bürgerinitiative kann die Kommission auffordern, tätig zu werden. Sie kann aber kein Gesetz unmittelbar erzwingen.
Genau hier liegt der wesentliche Unterschied! Die Schweizer Bevölkerung kann politische Entscheidungen direkt herbeiführen oder verhindern. Auf EU-Ebene erfolgt die Mitbestimmung , wenn überhaupt, indirekt!
Die neuen Verträge verändern die Spielregeln
Mit dem Vertragspaket Bilaterale III wollen die Schweiz und die EU ihre wirtschaftlichen Beziehungen stabilisieren und weiterentwickeln. Dabei geht es um weit mehr als Handel. Ein zentraler Bestandteil ist die sogenannte dynamische Rechtsübernahme. Die Schweiz soll in bestimmten Bereichen des gemeinsamen Binnenmarktes neue EU-Rechtsvorschriften übernehmen können, damit auf beiden Seiten vergleichbare Regeln gelten. Das betrifft keineswegs sämtliche EU-Gesetze, sondern klar definierte Abkommen. Die Schweiz behält ihre verfassungsmässigen Genehmigungsverfahren und kann eine Rechtsübernahme ablehnen. Allerdings können daraus verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen der EU entstehen. Damit stellt sich die interessante Frage, wie frei ist eine politische Entscheidung noch sein kann, wenn ihre Ablehnung wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen kann? Befürworter betrachten diese Regelung als notwendige Voraussetzung für einen verlässlichen Binnenmarktzugang, Kritiker hingegen sehen darin eine Einschränkung der politischen Handlungsfreiheit. Beide Perspektiven gehören in eine ernsthafte Diskussion.
Wer entscheidet bei Streitigkeiten?
Besonders umstritten ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs.Die neuen Abkommen sehen ein paritätisch besetztes Schiedsgericht vor. Geht es bei einem Streit um die verbindliche Auslegung von EU-Recht, muss dieses Gericht den Europäischen Gerichtshof einschalten. Der EuGH entscheidet damit nicht selbst über den gesamten Streitfall. Seine Auslegung des betroffenen EU-Rechts ist für das Schiedsgericht jedoch verbindlich.
Bereits im Bundesbrief von 1291, der als Gründungsdokument der Eidgenossenschaft gilt, wurde ein Grundsatz festgehalten, der das schweizerische Selbstverständnis bis heute prägt: Keine fremden Richter! Die damaligen Eidgenossen verpflichteten sich, in ihren Tälern keine Richter anzuerkennen, die ihr Amt erkauft hatten oder nicht zu ihrer Gemeinschaft gehörten. Dieser historische Grundsatz erhält in der heutigen Diskussion über die Rolle des Europäischen Gerichtshofs eine bemerkenswerte Aktualität.
In den Bilateralen III soll nun versucht werden mit diesem Schiedsgericht/EuGH-Mechanismus diesen bald 900 Jahre alten Kernsatz der Eidgenossenschaft auszusetzen. Dadurch würde die Behauptung der Kritiker, die Schweiz würde sich vollständig einem fremden Gericht unterstellen, widerlegt. Jedoch bleibt die Frage unbeantwortet, welchen Einfluss ein Staat auf Rechtsvorschriften haben sollte, deren Auslegung letztlich durch eine Institution außerhalb seines eigenen Rechtssystems erfolgt.
Zusammenarbeit oder Selbstbestimmung?
Die Schweiz ist wirtschaftlich eng mit der Europäischen Union verflochten. Der Zugang zum europäischen Binnenmarkt ist für zahlreiche Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Umgekehrt jedoch profitieren auch europäische Unternehmen von den Beziehungen zur Schweiz. Eine enge Zusammenarbeit ist deshalb wirtschaftlich nachvollziehbar. Doch wirtschaftliche Zweckmässigkeit und demokratische Selbstbestimmung sind nicht automatisch dasselbe. Der Bundesrat betrachtet die neuen Verträge als Fortsetzung des bilateralen Weges. Kritiker befürchten dagegen eine schrittweise Verschiebung politischer Entscheidungsbefugnisse. Wie weit diese Verschiebung tatsächlich reicht, muss anhand der einzelnen Vertragsbestimmungen beurteilt werden. Die Bundesversammlung ist nun aufgefordert die 3300 Seiten Text, aus denen dieser Vertrag besteht, zu beurteilen und zu bewerten. Anschließend muss zwingend das Volk darüber entscheiden.
Die eigentliche Frage reicht über die Schweiz hinaus
Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Debatte ist jedoch eine ganz andere. Warum wird in Europa so selten darüber diskutiert, wie Bürger auch zwischen den Wahlen verbindlich Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen könnten? Die Schweiz zeigt seit Generationen, dass direkte Demokratie auf nationaler Ebene praktiziert werden kann. Sie zeigt allerdings auch, dass solche Verfahren Zeit benötigen, komplizierte Fragen stark vereinfachen können und nicht jeden Interessenkonflikt lösen. Dennoch verdient das Modell Aufmerksamkeit. Die europäische Diskussion sollte sich deshalb nicht allein um die Frage drehen, welche Kompetenzen Brüssel benötigt, sondern, sie sollte sich ebenso fragen, welche unmittelbaren Mitwirkungsrechte die Bürger erhalten sollen. Denn Demokratie erschöpft sich nicht darin, alle fünf Jahre Vertreter zu wählen. Sie lebt auch davon, dass politische Macht kontrolliert, hinterfragt und korrigiert werden kann. Und genau deshalb geht die Debatte über die neuen Schweiz-EU-Verträge weit über technische Vertragsfragen hinaus.Es geht um das Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Integration, politischer Eigenständigkeit und demokratischer Mitbestimmung. Eine Frage, die nicht nur die Schweizer etwas angeht.
